Ratgeber Pflege

Unser Ratgeber Pflege bietet Ihnen die Möglichkeit, auf grundsätzliche Fragen zur Pflege und Betreuung in der Seniorenpflege Antworten zu finden. Dabei haben wir uns ganz bewusst auf unser Fachgebiet konzentriert. Zum einen, möchten wir vermeiden, dass die Vielfalt der Informationen in einer schwierigen Situation zu noch mehr „Durcheinander“ führt, zum anderen ist die stationäre Kurz- und Langzeitpflege unser Spezialgebiet.Sollten Sie dennoch Fragen zu anderen Pflegeangeboten haben, wenden Sie sich gern an uns, wir werden Ihnen eine kompetente Beratungsstelle in Ihrer Nähe empfehlen.

Bei Fragen zu unseren Pflege- und Betreuungsangeboten, zu ergänzenden Dienstleistungen und Preisen können Sie sich entweder direkt auf der jeweiligen Seite der Einrichtung informieren – hier bekommen Sie sofort mit einem Klick ein Kurzprofil mit einigen Angeboten und entsprechenden Preisen zu unserem Haus -, oder Sie sprechen unsere Einrichtung an. Kontaktdaten finden Sie auf der jeweiligen Seite der Einrichtung.

Pflegebedürftigkeit, was nun?

Setzen Sie sich mit dem zuständigen Versicherungsträger in Verbindung. Das ist jene Stelle, die Ihnen auch die Pension bzw. Rente ausbezahlt, in den meisten Fällen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Wenn Sie einen Antrag bei Ihrem Versicherungsträger gestellt haben, beauftragt dieser den Sachverständigen (einen Arzt oder diplomierte Pflegefachkraft) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.

Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss (zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen) und wie viel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den Sachverständigen. Bitten Sie Ihre Vertrauensperson (z.B. Pflegeperson) bei der Begutachtung anwesend zu sein. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen. Ist Ihre Pflege zu Hause nicht möglich, so können Sie sich über geeignete stationäre Pflegeeinrichtungen informieren und gerne an uns wenden.

Kosten für die Unterbringung

Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. Mindestens 20% Ihrer Pension sowie der 13. und 14. Monatsbezug bleiben dabei jedoch unangetastet. Wenn die Kosten für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung höher sind als Ihre Einkünfte, springt die öffentliche Hand in Form einer Zuzahlung aus der Sozialhilfe ein.

Um eine Zuzahlung aus der Sozialhilfe erhalten zu können, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Diese Anträge auf (Rest)-Kostenübernahme liegen bei allen Gemeindeämtern aus und müssen bei der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Wann und wie viel Leistungen ein Pflegebedürftiger bekommt, hängt vom Grad und der Dauer der Hilfebedürftigkeit ab: Braucht jemand nur Hilfe beim täglichen Waschen und Einkaufen? Kann die Person allein essen oder nicht? Kann sie zu Hause wohnen oder braucht sie rund um die Uhr Betreuung? Je nach Umfang des Hilfebedarfs gibt es verschiedenen Pflegestufen.

Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Pflegegesetzes werden davon Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Versicherungsträger stellen. Das ist jene Stelle, die Ihnen auch die Pension bzw. Rente ausbezahlt, in den meisten Fällen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Wenn Sie einen Antrag bei Ihrem Versicherungsträger gestellt haben, beauftragt dieser den Sachverständigen (Arzt oder diplomierte Pflegefachkraft) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Aufgrund des Gutachtens entscheidet der zuständige Entscheidungsträger, ob und gege in welcher Höhe das Pflegegeld zuerkannt wird. Dies wird in Form eines Bescheides mitgeteilt. Sie bekommen das Pflegegeld rückwirkend ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid eine Klage einzubringen.
Der zuständige Versicherungsträger beauftragt einen Sachverständigen (Arzt oder diplomierte Pflegefachkraft) mit einer Begutachtung. Sie werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus aufgesucht. Dieser Hausbesuch wird vorher angekündigt. Die Sachverständige/der Sachverständige erkundigt sich über Ihren Hilfsbedarf und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht Sie. Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Die Entscheidung über die tatsächlich zuerkannte Pflegestufe trifft die Juristin/der Jurist, die Behörde oder die Richterin/der Richter.

Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

Höhe des Pflegegeldes

Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (netto)
Mehr als 65 Stunden 1 175,00 Euro
Mehr als 95 Stunden 2 322,70 Euro
Mehr als 120 Stunden 3 502,80 Euro
Mehr als 160 Stunden 4 754,00 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist 5 1024,20 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

· zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind
und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

· die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

6 1430,20 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

· keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

· ein gleich zu achtender Zustand vorliegt

7 1879,50 Euro